Lindemann & Adler Ingenieurgesellschaft mbH
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) muss erstellt werden, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und entweder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden oder eine Baustelle mit mehr als 500 Personentagen (ca. 5 Monate bei 5 Personen) vorliegt. Die Erstellung des SiGePlans ist während der Planung der Bauausführungen zu erarbeiten.
Der SiGePlan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen und muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden
- Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und
- Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen
- räumliche und zeitliche Arbeitsabläufe
- gewerkbezogene Gefährdungen
erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV) enthalten.
Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) - „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann. Dem SiGeKo hat der Bauherr die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens zu übertragen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, für die Baustelle zu bestellen. Außerdem wird ein Koordinator notwendig, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.
Der Koordinator hat nach § 3 BaustellV Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen.
